Modellflug in Hamburg

In dieser Rubrik sind alle wesentlichen gesetzlichen Informationen für das Modellfliegen in Hamburg zusammengefasst.

 

Die Fluginformationen sind für alle Modellflieger die in Hamburg fliegen oder fliegen wollen eine wichtige Informationsquelle rund um die Thematik der gesetzlichen Regeln und der Besonderheiten des Hamburger Luftraumes.

 

Es wird empfohlen sich die einzelnen Rubriken der Fluginfos regelmäßig anzusehen oder bei Änderungshinweisen in der Rubrik Aktuelles gezielt nachzusehen.

Fluginformationen

Hier sind alle wesentlichen Informationen zum Thema Modellflug in Hamburg als Fluginfo-Modellflug zusammengestellt. Die Fluginfo-Modellflug wird in unregelmäßigen Zeitabständen z.B. bei wesentlichen Änderungen überarbeitet und veröffentlicht.

Kontaktdaten oder Bezugsquellen für Aufstiegserlaubnis, Flugverkehrskontrollfreigaben und Wetterinformationen sind in der Rubrik Aktuelles angeführt.

Luftraum Hamburg
HH_CTR-MD_LG_.pdf
PDF-Dokument [1.5 MB]

Die Behörde für Wirschaft, Verkehr und Innovation hat neue Regelungen zum Betrieb von Modellflugzeugen und

UAS erlassen. Die neuen Regelungen wurden auf der Behördenwebseite veröffentlicht (Link siehe AKTUELLES).

Grundsätzlich ist bei Drohnen zu unterscheiden ob sie zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken des Sportes oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (siehe auch in der Rubrik Rechtsvorschriften Begriffsdefinitionen der Fluginfo-Modellflug).

 

Werden bei einer Drohne (oder auch bei einem Flugmodell) z.B. die Kurzbezeichnung UAS mit verwendet, handelt es sich eindeutig um eine gewerblich genutzte Drohne. Aber auch Bezeichnungen wie Foto-, Kamera- oder Video-Drohne etc. lassen schon die Ableitung eines gewerblichen Zweckes zu.

Somit gelten dann die besonderen Regelungen der Luftraumnutzung und Aufstiegserlaubnis für UAS (siehe auch Rubrik Allgemeine Flugregeln und Aufstiegserlaubnis und Flugverkehrskontrollfreigabe in der Fluginfo-Modellflug).

 

Eine strukturierte Übersicht über die besonderen Bedingungen für den Einsatz von UAS sind z.B. in der Infobroschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen enthalten. Besonders hinsichtlich rechtlicher und funktechnischer Aspekte gibt der Schriftsatz Nr. 01/2014 Rechtliche und (funk)technische Betrachtung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit innovativer Technik des DAeC ausführliche Informationen.

Kurzinfo zur Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen
BMVI_Kurzinfo.pdf
PDF-Dokument [803.1 KB]
Rechtliche und funktechnische Betrachtungen zum Betrieb UAS
BuKoMod_TN1401_Recht_und_Funk_unbemannte[...]
PDF-Dokument [731.0 KB]
Flugmodell-UAS-Infoblatt.pdf
PDF-Dokument [440.7 KB]

Informationen zum Betrieb von UAVs und Modellflugzeugen

bitte auch folgenden Link beachten: http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Services/Luftsport%20&%20Freizeit/Flugmodelle%20|%20%22Drohnen%22/

 

First Person View (FPV)

Eine weitere Besonderheit stellt das fliegen einer Drohne (UAS) oder eines Flugmodelles mit ‚Videobrille‘ (aus Sicht des Fluggerätes) dar. Dabei steuert der Pilot das Flugmodell oder UAS unter Zuhilfenahme einer sog. Videobrille oder eines gesonderten Bildschirmes von Bord des Fluggerätes, sozusagen als Simulation eines direkten Mitfluges.

Für diese ‚Betriebsart‘ hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Rahmen der Tagung AG Modellflug  im März 2013 folgende Stellungnahme bzw. Anforderungen gestellt:

 

Abschrift aus des Protokolls aus dem BMVBS der Tagung AG Modellflug vom 07.03.2013:

Der Betrieb von Flugmodellen mit Videobrille stellt aus Sicht des BMVBS grundsätzlich dann keine Gefahr dar, wenn

  • der verantwortliche Steuerer das Flugmodell in Sichtweite betreibt und somit jederzeit die
    Gewalt über die Steuerung innehat bzw. übernehmen kann, und
  • eine zusätzliche Person mittels einer zweiten Fernsteuerung (z. B. eine Lehrer-Schüler-Verbindung) und Videobrille das Flugmodell mitsteuert.

 

Dabei ist diese zweite Person kein „Steuerer“ im Sinne der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften; diese Verantwortung verbleibt vielmehr bei dem „ersten“ Steuerer.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.

Für den Betrieb eines Flugmodells mit einer Kamera wird darauf hingewiesen, dass auch insoweit die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild gelten. So können Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder am gesprochenen Wort ebenso wie sonstige Ausspähungen der Privatsphäre von Dritten haftungsauslösend sein und zu Schadensersatz- und Unterlassungspflichten führen, die mit Mitteln des Zivilrechts durchsetzbar sind.

              

Luftfahrtbehörde

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

Luftfahrtbehörde

Alter Steinweg 4

20459 Hamburg

Modellflugsach-verständige

Falls Sie einen Sachverständigen für Modellflug gem. LuftVO § 20 Satz (4) i.V.m. NfL I 76/08 z.B für die Erstellung eines Gutachtens für eine Aufstiegserlaubnis gem. § 20 LuftVO benötigen, oder Sie sonstige Fragen zu Modellfluggelände, Lärmmessungen gem.  NfL II 70/04 oder Modellflug im Allgemeinen haben, dann stehen Ihnen unsere beiden DAeC- Modellflug-Sachverständigen für Hamburg gerne zur Seite:

 

Marcus Thiele

Telefon: 0176 52158903

oder

Klaus Böckmann

Telefon: 040 - 716 789 63

Luftsportverband Hamburg e.V.

info@luftsportverband-hamburg.de

Geschäftsstelle

Höhen 18

21635 Jork

Telefon: 04142 8138191

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